Kurtaxe

Was muss der Gast bezahlen?

Alle Urlauber über 14 Jahre müssen in Mönkebude die Kurabgabe zahlen. Die Zahlung der Kurabgabe ist unabhängig davon, ob die Einrichtungen genutzt werden. Dazu gehören auch auswärtige Eigentümer von Ferienwohnungen o. ä., die zu Erholungszwecken genutzt werden. Grundlage ist die Kurabgabesatzung der Gemeinde Mönkebude.

Der An- und Abreisetag gelten als ein Tag. Bei der Berechnung wird der Kurabgabesatz des Anreisetages zugrunde gelegt.

Hauptsaison: 1. April bis 31. Oktober  

1,00 € pro Tag und Person

Die Kurtaxe wird ermäßigt für: a) Jugendliche ab 14 Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

0,50 € pro Tag und Person
(ermäßigt)

auswärtige Eigentümer von Ferienwohnungen u. ä. und deren Ehegatten 

30,00 € pro Person und Jahr

Kinder der o. g. Eigentümer (nur zwischen 15 und 17 Jahren)  

15,00 € pro Person und Jahr

Wo muss der Gast bezahlen?

Die Kurabgabe wird am Anreisetag fällig und ist im Tourismusbetrieb Mönkebude BgA zu entrichten. Die Touristikinfo übergibt Ihnen die Kurkarte, die Sie bitte immer bei sich tragen. Sie berechtigt zu den kostenlosen und ermäßigten Leistungen und muss auf Verlangen vorgezeigt werden.


Lesefassung der Satzung

Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe in der Gemeinde Mönkebude

vom 24.03.2010*, in der Fassung der 2. Änderung vom 23.02.2017**

§ 1 Gegenstand der Abgabenerhebung

(1) Die Gemeinde Mönkebude ist „Staatlich anerkannter Erholungsort“.

(2) Die Kurtaxe ist eine öffentlich rechtliche Abgabe und unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Erholungseinrichtungen in Anspruch genommen werden. Die Verwendung der Kurtaxe dient zur

• teilweisen Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Unterhaltung der zu Erholungszwecken bereit gestellten öffentlichen Einrichtungen und Anlagen, einschließlich des Strandes und Hafens sowie den Sicherheitsvorrichtungen,
• Deckung des Aufwandes für die Verwaltung im Fremdenverkehrs- und Dienstleistungsbereich,
• Herstellung, Pflege und Instandhaltung der Erholungszwecken dienenden Infrastruktur,
• Kostenunterstützung im Veranstaltungsbereich und zur Deckung des Aufwandes für die touristische, sportliche und kulturelle Betreuung der Gäste.

Bis zu 25 % der Einnahmen aus der Kurtaxe werden für die touristische Infrastruktur zweckgebunden verwendet.

(3) Das Recht zur Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung besonderer öffentlicher Einrichtungen oder allgemein zugänglicher Veranstaltungen wird durch die Erhebung einer Kurtaxe nicht berührt.

§ 2 Erhebungsgebiet / Erhebungszeitraum

Erhebungsgebiet für die Kurtaxe ist das Gemeindegebiet der Gemeinde Mönkebude. Die Kurtaxe wird für einen Aufenthalt in der Zeit vom 01.04. bis einschließlich 31.10. eines jeden Jahres erhoben.

§ 3 Abgabenpflicht / Abgabenpflichtiger Personenkreis

(1) Die Kurtaxe wird von allen Personen erhoben, die sich im Erholungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird.

(2) Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit oder sonstigen Wohngelegenheit ist (Wohnhäuser, Wohnungen, Zimmer, Appartements, Ferienwohnungen und Ferienhäuser, Bungalows, Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte, Bootsliegeplätze, Bootshäuser, Boote im Hafen und sonstige geeignete Unterbringungsmöglichkeiten), wenn und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken nutzt.
Bei Eigentümern oder Besitzern einer Wohnungseinheit oder sonstigen Wohngelegenheit, welche für diese nicht zugleich die Hauptwohnung im Sinne des § 16 Abs. 2 Landesmeldegesetz M-V darstellt, wird die Eigennutzung dieser Wohnungseinheit bzw. Wohngelegenheit durch den Eigentümer oder Besitzer zu überwiegenden Erholungszwecken und damit der Aufenthalt im Erhebungsgebiet widerleglich vermutet.

(3) Als ortsfremd gilt nicht, wer im Erholungsgebiet arbeitet, in einem Ausbildungsverhältnis steht oder einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaftet, der keine Wohnnutzung ermöglicht. Ist die dauernde Nutzung einer Wohnlaube gemäß § 20a Nr. 8 Bundeskleingartengesetz möglich, gilt derjenige als ortsfremd, der sie zu Wohnzwecken nutzt oder Dritten dazu überlässt.

§ 4 Fälligkeit

(1) Die Kurtaxenpflicht entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit dem Abreisetag. Die Jahreskurabgabenpflicht entsteht zu Beginn des Kalenderjahres und wird zum 01.04. des jeweiligen Jahres fällig.

(2) Die Kurtaxe ist eine Bringeschuld, das heißt, sie ist ohne zusätzliche Aufforderung durch den Abgabepflichtigen zu entrichten. Die Jahreskurabgabe wird durch einen Veranlagungsbescheid festgesetzt.

§ 5 Höhe

(1) Die Höhe der Kurtaxe beträgt pro Person und Aufenthaltstag (An- und Abreisetag gleich ein Aufenthaltstag) in der Gemeinde Mönkebude:
                                                                            voll                     ermäßigt
Saison: 01. April bis 31. Oktober                   1,00 Euro               0,50 Euro
Jahreskurkarte                                              30,00 Euro             15,00 Euro

(2) Der Abgabepflichtige kann an Stelle der nach Tagen berechneten Kurtaxe eine Jahreskurkarte in Höhe von 30,00 EUR erwerben, die zur ganzjährigen Benutzung der zu Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen berechtigt, ohne dass ein zusammen-hängender Aufenthalt vorliegen muss.

(3) Die Jahreskurabgabenpflicht gilt für alle Eigentümer von Wohnungseinheiten (Wohnhäuser, Wohnungen, Zimmer, Appartements, Ferienwohnungen und Ferienhäuser, Bungalows, Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte, Bootsliegeplätze, Bootshäuser und sonstige geeignete Unterbringungsmöglichkeiten) und deren Familienangehörigen. Sie gilt auch für Zweitwohnungsinhaber und deren Angehörige.

§ 6 Befreiung

(1) Von der Zahlung der Kurtaxe sind befreit:
1. Kinder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres
2. jede 5. und weitere Person einer Familie (ab 3. Kind frei). Zur Familie werden die Ehegatten und dem Haushalt angehörende Kinder bis zu 25 Jahren gerechnet, soweit diese sich in einem Ausbildungsverhältnis oder im Grundwehrdienst/Zivildienst befinden und über kein eigenes Einkommen verfügen
3. Eltern, Großeltern, Kinder, Kindeskinder, Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und -söhne, Lebenspartner in eheähnlicher Gemeinschaft, Schwäger und Schwägerinnen von Personen, die im Erhebungsgebiet ihren Hauptwohnsitz haben, wenn sie unentgeltlich in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden
4. Teilnehmer an den von der Gemeindeverwaltung anerkannten Tagungen, Seminaren, Kongressen und Lehrgängen für die ersten drei Tage des Aufenthaltes
5. Personen, die sich nur zur Berufsausbildung, in einem Arbeitsrechtsverhältnis oder in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Erhebungsgebiet aufhalten
6. Schwerbehinderte und Schwerkriegsbeschädigte, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit 100 v. H. beträgt, auf Antrag, soweit sie selbst die Kosten des Aufenthaltes in voller Höhe tragen (Selbstzahler)
7. Personen, die in Grambin oder Leopoldshagen ihren Hauptwohnsitz haben
8. Personen, die an der Durchführung gemeindlicher Veranstaltungen direkt mitwirken (z.B. Schausteller, Künstler)

(2) Soweit es aus sozialen Gründen unter Berücksichtigung der besonderen Belange der Gemeinde Mönkebude gerechtfertigt ist, kann durch die Gemeinde in Ausnahmefällen von der Erhebung der Kurtaxe auf Antrag sowie auch in anderen Fällen ganz oder teilweise absehen.

(3) Das Vorliegen des Befreiungstatbestandes ist von dem in Absatz 1 Ziff. 1 - 8 genannten Personenkreis beim Tourismusverein „Mönkebude am Stettiner Haff“ e.V. nachzuweisen.

(4) Bei Jahreskurabgabenpflichtigen ist ein schriftlicher Befreiungsantrag mit entsprechendem Nachweis an das Amt „Am Stettiner Haff“ zu richten.

§ 7 Ermäßigung

Die Kurtaxe wird ermäßigt für:
a) Jugendliche ab 14 Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
b) Schüler, Auszubildende, Studenten, Grundwehr- und Zivildienstleistende bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, die entsprechende Nachweise vorlegen
c) Schwerbehinderte ab 50 % Behinderung, sofern sie den Behindertennachweis vorlegen
d) Begleitpersonen von körperbehinderten Gästen, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird

§ 8 Erhebungsformen

(1) Als Zahlungsnachweis für die Entrichtung der Kurtaxe wird eine Kurkarte ausgegeben, die den Namen des Gastes und die zeitliche Gültigkeit der Kurkarte ausweist.

(2) Tagesgäste entrichten die Kurtaxe gemäß § 5 (Höhe der Kurtaxe) an den dafür vorgesehenen Automaten, beim Tourismusbetrieb Mönkebude BgA oder im Hafenbüro der Gemeinde Mönkebude. Wird die Kurtaxe erst nach Aufforderung durch eine Aufsichtsperson der Gemeinde entrichtet, ist zusätzlich zur Kurtaxe 2,00 Euro Bearbeitungsgebühr pro Abgabenpflichtigen zu erheben.

§ 9 Rückerstattung

Bei vorzeitigem Abbruch des geplanten Aufenthaltes aus dringendem Grund (z.B. Krankheit) wird die nach Tagen berechnete, zu viel gezahlte Kurtaxe auf Antrag und nach Prüfung durch den Tourismusbetrieb Mönkebude BgA zurückerstattet. Die Erstattung erfolgt gegen Rückgabe der Kurkarte und Bescheinigung des Wohnungs- bzw. Quartiergebers über die vorzeitige Abreise des Kurabgabepflichtigen. Der Rückzahlungsanspruch erlischt mit dem Tag der Abreise.

§ 10 Pflichten und Haftung der Wohnungs- bzw. Quartiergeber

(1) Jeder Wohnungs- bzw. Quartiergeber, dessen Bevollmächtigter oder Beauftragter, der Personen Wohnungseinheiten oder sonstige Wohngelegenheiten gemäß § 3 Abs. 2zu Erholungszwecken überlässt oder bereitstellt, ist verpflichtet:
a) dieses der Gemeinde unter Angabe der Art der Unterkunft, der Zahl der Zimmer und der Anzahl der Betten mitzuteilen
b) Sorge zu tragen, dass sich die Gäste im Büro des Tourismusbetrieb Mönkebude BgA anmelden, um eine personengebundene Kurkarte in Empfang zu nehmen

(2) Jeder Inhaber einer gewerblichen Beherbergungsstätte, der Personen Wohnungseinheiten oder sonstige Wohngelegenheiten gemäß § 3 Abs. 2 zu Erholungszwecken überlässt oder bereitstellt, ist verpflichtet:
a) dieses der Gemeinde unter Angabe der Art der Unterkunft, der Zahl der Zimmer und der Anzahl der Betten mitzuteilen
b) alle von ihm aufgenommenen Personen am Tage der Ankunft entsprechend den Bestimmungen des Landemeldegesetzes anzumelden und die vorgeschriebenen Melde-scheine zu verwenden
c) die Kurabgabe am Tage der Ankunft von den Gästen für den gesamten beabsichtigten Aufenthaltszeitraum im Erhebungsgebiet einzuziehen und eine personengebundene Kurkarte auszuhändigen
d) die Kurabgabe grundsätzlich bis zum 10. Kalendertag des Folgemonats für den vorangegangenen Monat an die Gemeinde Mönkebude, Kassenaußenstelle Tourismusverein Mönkebude, abzuführen. Der Inhaber der Beherbergungsstätte haftet vollständig für die Kurabgabe bis zur Abführung.

(3) Der Inhaber einer Beherbergungsstätte ist verpflichtet, die Kurkartenvordrucke der Gemeinde Mönkebude zu verwenden.

(4) Nicht verbrauchte und/oder verschriebene Meldevordrucke sind der Gemeinde Mönkebude vollständig bis zum 30.10. des laufenden Jahres zurückzugeben. Für den Verlust der Kurabgabevordrucke haftet der Inhaber einer Beherbergungsstätte in Höhe von 25,00 € pro verlorenem Vordruck.

(5) Diese Pflichten sind entsprechend auch Reiseunternehmen auferlegt, wenn die Kurabgabe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmer zu entrichten haben. Diese Pflichten gelten entsprechend für diejenigen, die Standplätze zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und ähnlichen Unterkunftsmöglichkeiten überlassen.

(6) Die Meldescheindurchschläge sind vom Inhaber einer Beherbergungsstätte und die Kurkartenabschnitte von den Wohnungs- und Quartiergebernals Gästeverzeichnis für einen Zeitraum von 1 Jahr aufzubewahren und bei einer Überprüfung einer Aufsichtsperson der Gemeinde vorzulegen.

(7) Wohnungs- oder Quartiergeber sowie Inhaber von Beherbergungsstätten sind verpflichtet, die Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe in der Gemeinde Mönkebude für die Gäste sichtbar auszulegen.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Festlegungen dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten gemäß § 17 KAG, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden können.

§ 12 (In-Kraft-Treten)

* Amtliches Mitteilungsblatt des Amtes „Am Stettiner Haff“ Nr. 10/04 vom 20.04.2010 (S. 12)
** 1. Änderung: Mitteilungsblatt des Amtes „Am Stettiner Haff“ Nr. 11/02 vom 22.02.2011 (S. 13);
    2. Änderung: Homepage http://www.amt-am-stettiner-haff.de am 13.03.2017

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